Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Produkte und Dienstleistungen und
gelten bei Bestellung von Produkten als akzeptiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – eyeCatch OG
(Fassung vom 21. Mai 2000)
- §1 Vertragsumfang und Gültigkeit
- §2 Durchführung
- §3 Daten und Unterlagen des Auftraggebers
- §4 Nicht gedeckte Leistungen
- §5 Preise
- §6 Liefertermine
- §7 Zahlung
- §8 Vertragsdauer
- §9 Haftung
- §10 Urheberrecht und Nutzung
- §11 Loyalität
- §12 Datenschutz, Geheimhaltung
- §13 Sonstiges
- §14 Schlußbestimmungen
§1 Vertragsumfang und Gültigkeit: Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
§2 Durchführung: Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den
Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl an dem Standort der
für den gegebenen Auftrag am sinnvollsten erscheint, innerhalb der normalen Arbeitszeit des
Auftragsnehmers. Dieser Standort, kann je nach Art des Auftrages (explizit nach Vereinbarung z.B.
bei Schulungen) auch in den Geschäftsräumen des Auftraggebers sein, wobei dafür gesondert Reise-
bzw. Transportkosten für Ausrüstung in Rechnung gestellt werden. Erfolgt ausnahmsweise und auf
Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden
Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des/der die vertragsgegenständlichen
Leistungen erbringenden Mitarbeiters bzw. Mitarbeiterin obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt
ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftragnehmer behandelt die Aufträge mit der gleichen
Sorgfalt, mit der er eigene Angelegenheiten bearbeitet. Bei Verzug des Auftraggebers verlängert sich
die Lieferfrist des Auftragnehmers mindestens um den Zeitraum des Lieferverzuges. Wenn im
Leistungsverzeichnis die Prüfung der vereinbarten Leistungen nicht vorgesehen ist, so gilt mit der
Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als
vollständig und auftragsgemäß erbracht. Ändert der Auftraggeber nachträglich oder nach Beginn der
Durchführung der vereinbarten Leistungen den Auftragsinhalt (speziell Daten, Bilder, Design,
Anforderungen, etc.) bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, so werden
die jeweils gültigen Stundensätze des Auftragnehmers für allfällige notwendige Mehrleistungen
verrechnet. Sollte sich bei der Erbringung einer Dienstleistung herausstellen, daß die Ausführung
des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich, bzw. nur mit einem im vorhinein nicht
abschätzbaren Aufwand, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für
die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
§3 Daten und Unterlagen des Auftraggebers: Alle vom Auftragnehmer für eine bestimmte
Dienstleistung oder Werk benötigten und vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger,
Daten, Bilder, Programme, eventuelle Kundendaten und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in
einem für die Dienstleistung geeigneten Form sein. Der Auftragnehmer nimmt im Zuge der Durchführung
der Arbeiten insbesondere im Zusammenhang mit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten
Rücksicht auf die Wahrung des Datengeheimnisses, die Verschwiegenheitspflicht und
Datensicherheitsmaßnahmen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf
ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des
Auftragnehmers, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum
vereinbarten Entgelt, verrechnet.
§4 Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen:
- Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und
Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
- Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die
angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu
stellen.
- Leistungen, die durch Betriebssystem- oder Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von
nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und
Schnittstellen bedingt sind.
- Individuelle Anpassungen der Lieferung bzw. Dienstleistung bzw. Neubeginn.
- Änderungen des Auftragsinhaltes aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine
Änderung des Autrages erfordern.
- Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn
Änderungen in dem vertragsgegenständlichen Programm, Datenbank, Dienstleistung, Design,
Umsetzung etc. ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des
Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die erbrachte Leistung nicht widmungsgemäß
verwendet wird.
- Die Beseitigung durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
- Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der
Bedienung oder Inanspruchnahme von automatisierten Leistungen durch den Auftraggeber oder
Anwender entstehen.
- Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
§5 Preise: Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von
Datenträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung
gestellt. Für Dienstleistungen die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. beliebigen anderen
Orten erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht
werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der
Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw.
sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und
dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Dies betrifft
insbesondere gestiegene Kosten für Hardware bzw. Leistungen die der Auftragnehmer selbst für die
Erfüllung des Auftrages für den Auftraggeber in Anspruch nimmt, bzw. weiterverrechnet. Die
Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich
betragen. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen
Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüberhinaus nachträglich Steuern oder Abgaben
vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
§6 Liefertermine: Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Fristen auf
die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers
Auskunft zu geben. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine
weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz oder Pönalzahlungen zu. Teillieferungen und
Vorauslieferungen sind zulässig.
§7 Zahlung: Die vereinbarten Kostenbeträge sind vom Auftraggeber für das
Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage
nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die
laufenden Arbeiten einzustellen bzw. laufende Services zu stoppen und vom Vertrag zurückzutreten.
Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen
und übergebene Akzepte fälligzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
§8 Vertragsdauer: Das Vertragsverhältnis für nicht einmalige Lieferungen und
Dienstleistungen beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages bzw. Eingang der Bestellung und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Folgejahres von einem der Vertragspartner gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf
des ersten Jahres.
§9 Haftung: Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in
jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist das besondere Risiko
von EDV und Internetdiensten bewußt, bzw. hat sich vom Auftragnehmer über dieses informiert.
Insbesondere keine Haftung übernimmt der Auftragnehmer deshalb für Schäden und Kosten, die durch
Sabotage Dritter (z.B. Hacker), Ausfällen von Netzwerken oder Rechnersystemen, Fehlern an Systemen
die außerhalb der Zuständigkeit des Auftragnehmers liegen, Datenverlusten durch Hardwareschäden etc.
verursacht werden. Der Auftragnehmer versucht eventuelle Ausfälle durch zumutbare
Sicherheitsmaßnahmen (Backup, Sicherheitsüberprüfungen, etc.) zu verhindern, wobei ein Restrisiko
nie ausgeschlossen werden kann. Für derartige Fälle bemüht sich der Auftragnehmer schnellstmöglich
die Funktionalität wenn möglich wie am Vortag des Vorfalles wiederherzustellen und Ursachen zu
eruieren um eine weitere Verfolgung eventueller Verursacher zu ermöglichen.
§10 Urheberrecht und Nutzung: Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentationen, Design, Umsetzung, Services, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Leistungen und Lieferungen
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
vereinbarte Zeitdauer und im Ausmaß des vereinbarten Umfanges (Anzahl von Lizenzen bzw.
Lizenzumfang) zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß
Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung bzw.
Mitwirkung bei der erbrachten Leistung, werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag
festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die
Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, daß in den gegenständlichen Daten bzw. Lieferungen kein ausdrückliches Verbot
des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in
diesen Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Weiterverarbeitung von bzw. den
Zugriff auf Daten die Offenlegung von Schnittstellen, Codierungen oder Verschlüsselungen
erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Decompilierung, Decodierung
oder Entschlüsselung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
Weiterverarbeitung der bzw. zum Zugriff auf die gegenständlichen Daten zu verwenden. Mißbrauch hat
Schadenersatz zur Folge.
§11 Loyalität: Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von MitarbeiterInnen, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des
Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des
Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin zu zahlen.
§12 Datenschutz, Geheimhaltung: Der Auftragnehmer verpflichtet seine
MitarbeiterInnen, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
§13 Sonstiges: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
§14 Schlußbestimmungen: Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird, bzw. der
Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers
als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bedingungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die
Vertragspartner zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages.